Satzung

Satzung der Bad Harzburg-Stiftung

Präambel

Die Bad Harzburg-Stiftung will in Bad Harzburg Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen dazu anregen, Verantwortung für die Gestaltung unseres Gemeinwesens zu übernehmen.

Dies soll durch Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Stiftung in die Lage versetzen, örtliche Projekte zu fördern.

§ l Name, Rechtsform , Sitz der Stiftung

1) Die Stiftung führt den Namen „Bad Harzburg-Stiftung“.

2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bad Harzburg.

§ 2 Zwecke und Aufgaben der Stiftung

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Die Stiftung hat die Zwecke

a) Gesundheit und mildtätige Zwecke

b) Bildung und Erziehung

c) Kunst, Kultur und Denkmalschutz

d) Altenhilfe, Jugend und Sport

e) Wissenschaft und Forschung

f) Umweltschutz und Naturschutz

g) Heimatpflege, Ortsverschönerung und Völkerverständigung

zum Wohle der in der Stadt Bad Harzburg lebenden Menschen selbstlos zu fördern und zu entwickeln.

3) Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

a) die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten,

b) die Unterstützung von Einrichtungen von anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Vereinen im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen,

c) die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,

d) die Förderung des Meinungsaustauschs und der Meinungsbildung durch öffentliche Veranstaltungen, um die Bevölkerung über die Stiftungszwecke zu informieren und den Stiftungsgedanken zu verankern,

e) die Vergabe von Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen an einzelne Personen oder Personengruppen.

4) Die Förderung der genannten Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden, Unterstiftungen

1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der in der Errichtungserklärung (Stiftungsgeschäft) genannten Erstausstattung sowie nachfolgenden Zustiftungen gemäß den Absätzen 3 und 4.

2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist ertragbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip.

3) Zuwendungen der Stifter oder Dritter, die einen Betrag von 1.000,00 EUR nicht unterschreiten, wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie vom Zuwendungsgeber bzw. Zuwendungsgeberin ausdrücklich dafür bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen. 
Zuwendungen an die Stiftung, die weniger als 1.000,00 EUR betragen oder trotz höherer Beträge keine Zustiftungen sind, werden als Spenden entgegengenommen.

4) Zustiftungen ab 10.000,00 EUR können durch den Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin einem der Stiftungszwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet werden.

5) Die Stiftung soll zur Förderung ihrer Zwecke Spenden einwerben oder entgegen nehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden, oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 2 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.

6) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen (unselbständige Unterstiftung). Die Unterstiftung kann den Namen des Stifters bzw. der Stifterin tragen, wenn diese es wünschen.

§ 5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben

1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke nach Maßgabe des § 55 Absatz 1 Nr. 5 AO zu verwenden.

2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise für Zwecke im Sinne des § 62 AO verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Stiftungszwecke erfüllen zu können (insbesondere Rücklagen nach § 62 Absatz1 Nr. 1 und Nr. 3 AO).

3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 6 Stiftungsorganisation

1) Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand

b) die Stifterversammlung

2) Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Personen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln.

3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen.

2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

3) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger durch die Stifterversammlung im Amt.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellv. Vorsitzende/n.
Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der /des Vorsitzenden.
Wird ein Mitglied der Stifterversammlung in den Vorstand gewählt, scheidet es aus der Stifterversammlung aus.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so beruft der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.

4) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit von der Stifterversammlung durch einen mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen zu fassenden Beschluss abberufen werden.
Ein wichtiger Grund kann z. B. ein grober Verstoß gegen die Interessen und die satzungsmäßigen Ziele der Stiftung sein.

5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes allein oder durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt im Rahmen der Stiftungszwecke die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest und beschließt über die Verwendung der Mittel gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung.
Er legt der Stifterversammlung einen Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Haushaltsjahr bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres vor.

7) Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

8) Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

9) Der Vorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung seiner Zusammensetzung unverzüglich anzuzeigen, innerhalb von 5 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke einzureichen.

§ 8 Stifterversammlung

1) Die Stifterversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern sowie aus Zustifterinnen und Zustiftern gem. § 4 Abs. 3 dieser Satzung, d.h. aus Personen, die mindestens 1.000,00 EUR zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung endet mit Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt der Stiftung oder Zustiftung.
Personen, die insgesamt (in einem Betrag oder in mehreren Einzelbeträgen) 3.000,00 EUR oder mehr gestiftet oder zugestiftet haben, gehören der Stifterversammlung auf Lebenszeit an. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die Mitglieder der Stifterversammlung können sich auf Grund schriftlicher Vollmacht von ihren Ehegatten, einem Abkömmling oder einem anderen Mitglied der Stifterversammlung vertreten lassen.

2) Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, wie sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen. Für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt §8Abs. l sinngemäß.

3) Bei Zustiftungen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll. Für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 8 Abs. l sinngemäß.

4) Die Stifterversammlung wird in jedem Jahr vom Vorstand mit einer Frist von 14 Kalendertagen zu einer ordentlichen Sitzung über die Goslarsche Zeitung oder durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung eingeladen. Eine außerordentliche Stifterversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 14 Kalendertagen einzuberufen, wenn 25% der Mitglieder der Stifterversammlung dieses gegenüber dem Vorstand schriftlich mit Begründung beantragen.
Die Sitzungen der Stifterversammlung werden vom Vorstand geleitet. Die Stifterversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.

5) Die Stifterversammlung nimmt

a) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,

b) den Jahresabschluss des Vorjahres und

c) den Bericht der Kassenprüfer zur Kenntnis.

Sie ist zuständig für

d) die Wahl des Vorstandes nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit gemäß § 7 Abs. 2,

e) die Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund gemäß § 7 Abs. 4,

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen gemäß § 10 Abs. 2,

g) die Zusammenlegung mit sowie die Zulegung zu einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung,

h) den Beschluss über die Verwendung des Vermögens gem. § 10 Abs.3,

i) die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Amtszeit von jeweils 2 Jahren sowie die Entgegennahme derer Prüfungsberichte.

6) Beschlüsse der Stifterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder mindestens 25% der bei Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen der Stifterversammlung es verlangt.

§ 9 Arbeitskreise

1) Der Vorstand kann Arbeitskreise einrichten und auflösen.

2) Aufgabe der Arbeitskreise ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes.

§ 10 Änderung der Satzung, Änderung von Betragsangaben und Auflösung der Stiftung

1) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Sie darf nur in Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde und der Stiftungsbehörde erfolgen.

2) Änderungen dieser Satzung, insbesondere Änderungen der Stiftungszwecke , der Betragsangaben in § 8 Abs. l , die Zusammenlegung mit sowie die Zulegung zu einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung können von der Stifterversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Er darf nur mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde und der Stiftungsbehörde ausgeführt werden.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung der in §2 Abs. 2 aufgeführten Zwecke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Vorstand und von der Stifterversammlung – ggf. rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss – zu fassen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

§ 11 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 05.03.2014.


Download der Satzung der BAD-HARZBURG-STIFTUNG (pdf)